Darf ich als Radfahrer zur Selbstverteidigung auf ein Auto schlagen, wenn ich bedrängt werde?

Gefährliche Situationen im Straßenverkehr – insbesondere für Radfahrer – sind leider keine Seltenheit. Besonders in urbanen Gebieten wie Düsseldorf kommt es häufig vor, dass Autofahrer den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern beim Überholen von Radfahrern nicht einhalten. Dies führt bei Radfahrern verständlicherweise zu Unsicherheit und Angst. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn sich ein Radfahrer bedroht fühlt und aus Selbstschutz das Auto eines zu nah auffahrenden Fahrers berührt, dagegen schlägt oder gar einen Spiegel einklappt? Welche rechtlichen Konsequenzen drohen und was gilt in Nordrhein-Westfalen?

Gesetzliche Regelung zum Mindestabstand

In Deutschland ist seit April 2020 gesetzlich geregelt, dass Kraftfahrzeuge beim Überholen innerorts mindestens 1,5 Meter Abstand zu Radfahrern einhalten müssen. Wird dieser Mindestabstand unterschritten, begeht der Autofahrer eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Das gefährdende Verhalten des Autofahrers ändert jedoch nichts daran, dass Radfahrer nicht zu Gegenmaßnahmen wie Schlagen oder mutwilligem Beschädigen von Fahrzeugen greifen dürfen.

Notwehrrecht im Straßenverkehr

Das deutsche Strafrecht (§ 32 StGB) erkennt das Recht auf Notwehr grundsätzlich auch im Straßenverkehr an. Notwehr ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt und das eigene Verhalten geeignet, erforderlich und angemessen ist, um die Gefahr abzuwenden. Ein Schlag gegen das Auto – beispielsweise auf das Dach, die Motorhaube oder gar das Umklappen eines Spiegels – wird juristisch fast nie als erforderliche oder angemessene Notwehrhandlung bewertet.

Voraussetzungen der Notwehr

  • Gegenwärtiger Angriff: Ein unmittelbares Bedrohungserlebnis, etwa das drohende Überfahrenwerden.
  • Erforderlichkeit: Es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen (z. B. Wegfahren, Anhalten, Hilfe holen).
  • Angemessenheit: Die Verteidigungshandlung darf nicht außer Verhältnis zur Bedrohung stehen.

Typische rechtliche Folgen für Radfahrer

Schlägt ein Radfahrer aus Ärger, Wut oder Angst auf ein Auto, wird dies in der Regel als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) gewertet. Das bewusste Umklappen oder Beschädigen eines Außenspiegels stellt ebenfalls eine strafbare Handlung dar. Neben strafrechtlichen Konsequenzen (Geldstrafe, ggf. auch Schadensersatzforderungen durch den Autofahrer) können auch zivilrechtliche Ansprüche auf Sie zukommen. Auch eine Anzeige wegen Nötigung oder gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann möglich sein, wenn das Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigt.

Mögliche Strafen und Folgen

  • Strafanzeige wegen Sachbeschädigung
  • Schadensersatzforderungen (z. B. Reparaturkosten)
  • Geldstrafen oder Verwarnungsgelder
  • Mögliche Anzeige wegen Nötigung

Was sollten Radfahrer tun, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird?

  1. Ruhig bleiben und keinesfalls das Fahrzeug mutwillig berühren oder beschädigen.
  2. Versuchen, die Situation unauffällig zu dokumentieren (z. B. mit einer Helmkamera, wenn rechtlich zulässig).
  3. Nummernschild, Zeit und Ort notieren.
  4. Anzeige bei der Polizei erstatten und den Vorfall melden.
  5. Zeugen ansprechen, wenn vorhanden.

Fazit

Auch wenn die Gefährdung durch Autofahrer im Straßenverkehr ärgerlich oder sogar bedrohlich ist, rechtfertigt dies keine Selbstjustiz oder Sachbeschädigung. Das Notwehrrecht ist im Straßenverkehr sehr eng ausgelegt. Die beste Vorgehensweise ist immer, deeskalierend zu handeln, gefährliche Situationen zu dokumentieren und den Rechtsweg zu beschreiten.

Kein Ersatz für eine Rechtsberatung!

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern bietet lediglich einen allgemeinen Überblick zum Thema. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.

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